Reiterverein Herzog Wittekind Oberbauerschaft
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23.02.2012
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Satzung des RV Herzog Wittekind Oberbauerschaft

Stand: Beschlusslage durch die JHV vom 08.04.2010,
gültig ist allein die im AG hinterlegte Version

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Reiterverein "Herzog Wittekind" Oberbauerschaft e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 32609 Hüllhorst, Ortsteil Ahlsen-Reineberg, Kreis Minden-Lübbecke, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübbecke unter VR 209 eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung aller Bestrebungen, die der Förderung des Reit- und Fahrsportes und dadurch den Pferdeleistungsprüfungen und der Pferdehaltung dienen. Dazu gehört auch die Förderung und Beschickung der Veranstaltungen für Leistungsprüfungen von Pferden.
    Im besonderen verfolgt er folgende Ziele:
    1. Ausübung des Reit- und Fahrsportes,
    2. Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in einer Jugendabteilung mit dem Ziele, sie in der Haltung und im Umgang mit Pferden auszubilden, durch Lehrgänge ihr Wissen und ihre sportliche Ausbildung zu vertiefen, zu ihrer Entspannung die musische Arbeit zu pflegen, ihnen durch gemeinsame Wochenendfahrten oder Großfahrten das Kennenlernen der näheren und weiteren Heimat zu ermöglichen, sie zur Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene zu veranlassen und ihnen alle Unterstützung hierfür zukommen zu lassen,
    3. Veranstaltungen und Beschickung von Leistungsprüfungen,
    4. gegenseitiger Erfahrungsaustausch.
  2. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein.
  3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  3. Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.
  4. Zu ehrenamtlichen Mitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiet der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  5. Über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzungen. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Satzungen zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen,
    2. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
  3. Eine 40 jährige Mitgliedschaft hat die Befreiung vom Mitgliedsbeitrag zur Folge.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Austritt,
    2. durch Tod,
    3. durch Ausschluss.
  2. Den Ausschluss verfügt der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist.
  3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen.
  4. Die Kündigung zum 31.12. eines Jahres hat schriftlich bis zum 30.06. des gleichen Jahres zu erfolgen.
    Die Kündigung zum 30.06. eines Jahres muss schriftlich bis zum 31.12. des Vorjahres eingegangen sein.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand,
    3. der erweiterte Vorstand

§7 Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,  dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    1. Vorsitzenden/er
    2. stellvertretenden Vorsitzenden/er
    3. Geschäftsführer/in
    4. Schriftführer/in
    5. Sportwart/in
    6. Hallenwart
    7. Jugendwart/in Reiten
    8. Jugendwart/in Voltigieren
    9. Pressewart/in
  5. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  6. Der erweiterte Vorstand unter a) bis f) wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt wobei bei der Wahl 1994 die Vorstandsmitglieder zu b), c), e) abweichend einmalig auf zwei Jahre gewählt werden, um damit ein rollierendes Wahlsystem zu erreichen.
  7. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes unter g) bis k) werden auf 2 Jahre gewählt.
  8. Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Bildung und Einsetzung eines etwaigen Beirates, der mit der Wahrnehmung vereinsinterner Aufgaben betraut werden kann und sonst etwa notwendiger Ausschüsse.

§7a Steuerfreier Aufwandsersatz

  1. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Reitervereins. Die Organe des Reitervereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
  2. bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §326a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit ach Absatz 2 trifft der Vorstand.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, ect.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens 18 Jahre alt ist.
    Ihr obliegt:
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder zu a) bis f), die Entbindung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder von ihren Ämtern.
    2. die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Arbeitsberichtes der Jugendabteilung und die Entlastung des Vorstandes;
    3. die Festssetzung der Mitgliederbeiträge;
    4. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzungen;
    5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 7 Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Tage erfolgen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in derselben Art wie zur Mitgliederversammlung.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in geheimer Abstimmung nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Wenn kein Widerspruch erhoben wird, können dieselben ebenso wie die Wahlen durch Zuruf erfolgen.
  5. Das über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führende Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§9 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen

  1. Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:
    1. dem zuständigen Kreis- bzw. Bezirksverband der Reit- und Fahrvereine seines Kreises;
    2. dem Provinzialverband westfälischer Zucht-, Reit- und Fahrvereine;
    3. dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen;
    4. die Jugendabteilung soll in allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand zu stellen.

§10 Jugendabteilung

  1. Die "Reiterjugend" verwaltet sich selbst gemäß der dieser Satzung als Anlage angefügten JUGENDORDNUNG.
  2. Sie setzt sich zusammen aus den eingetragenen Mitgliedern, die das 19. Lebensjahr noch nicht begonnen haben.
  3. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
  4. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendtag ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§11 Vermögensverwendung und Auflösung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Landwirtschaftskammer des Kreises Minden-Lübbecke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich für Zwecke der Pferdezucht und des Reitsports im Kreise Minden-Lübbecke, zur Verfügung zu stellen bzw. zu verwenden hat.
  5. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zweckes des Vereins zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 12. Januar 2012 um 14:30 Uhr