Jugendordnung


Jugendordnung des RV Herzog Wittekind Oberbauerschaft

Stand: 09. März 1989  

§1 Name und Mitgliedschaft


Die ordentlichen Mitglieder des Reitervereins Herzog Wittekind Oberbauerschaft e.V., die das 19. Lebensjahr noch nicht begonnen haben, sowie die gewählten oder berufenen Mitglieder der Jugendabteilung sind die "Reiterjugend des Reitervereins Herzog Wittekind Oberbauerschaft e.V.".

§2 Zweck und Aufgaben 

  1. Die Reiterjugend des Reitervereins Herzog Wittekind Oberbauerschaft e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. 
  2. Aufgaben der Reiterjugend des Reitervereins Herzog Wittekind Oberbauerschaft e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates: 
  3. Förderung des Reit und Fahrsports in all seinen Disziplinen und Wahrung seines ideellen Charakters. 
  4. Jugendpflege, Charakterbildung junger Menschen durch Pflege des Gemeinschaftssinns und Erziehung zur Toleranz, Vermittlung der Fähigkeit, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen. 
  5. Förderung der Jugendgesundheit durch Reit und Fahrsport. 
  6. Die Reiterjugend des Reitervereins Herzog Wittekind Oberbauerschaft e.V. ist Mitglied der "Westfälischen Reiterjugend“ und dadurch Mitglied der „Sportjugend NordrheinWestfalen“ im Landessportbund NRW. Sie bekennt sich zur freundschaftliche Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben, sie ist religiös und politisch und parteipolitisch neutral.

§3 Organe


1. Organe der Reiterjugend des Reitervereins Herzog Wittekind Oberbauerschaft e.V. sind:

  1. der Vereinsjugendtag 
  2. der Vereinsjugendausschuß

§4 Vereinsjugendtag


  1. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Reitervereins Herzog Wittekind Oberbauerschaft e.V.. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. 
  2. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

                 1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses. 

                 2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses. 
                 3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes. 
                 4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses. 
                 5. Wahl des Vereinsjugendausschusses und sonstige Wahlen 
                 6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Gemeinde oder Kreisebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat. 
                 7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.


3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Angabe

    der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder  

    des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß ein

    außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden. 
4. Der Vereinsjugendtag wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer

    nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher  

    festgestellt ist. 
5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 
6. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§5 Vereinsjugendausschuss 


1. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus

  1. dem Vorsitzenden (Jugendwart) und seiner Stellvertreterin (Jugendwartin) bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter 
  2. zwei Beisitzern (innen) 
  3. zwei Jugendvertretern, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.


2. Als Beisitzer (innen) können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden. (Jugendabteilungen mit weiblichen und

    männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und einen männlichen Jugendvertreter wählen lassen). 
3. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende

    und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. 
4. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur

    Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. 
5. In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar. 
6. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des

    Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins

    verantwortlich. 
7. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte des Vereinsjugendausschusses ist

    vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. 
8. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der

    der Jugendabteilung zufließenden Mittel. 
9. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse

    bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§6 Leistungsprüfungen 


  1. Einzelheiten reitsportlicher Prüfungen regelt die Leistungsprüfungsordnung (LPO) sowie die Bestimmungen der Landeskommission. Für die Einhaltung geltender Regeln und Bestimmungen ist die Selbstverantwortung der Jugendlichen zu stärken.

§7 Jugendordnungsänderungen


  1. Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtages beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindesten 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Hüllhorst, Ahlsen-Reineberg, den 09. März 1989