§1 Name und Mitgliedschaft
Die ordentlichen Mitglieder des Reitervereins Herzog Wittekind Oberbauerschaft e.V., die das 19. Lebensjahr noch nicht begonnen haben, sowie die gewählten oder berufenen Mitglieder der
Jugendabteilung sind die "Reiterjugend des Reitervereins Herzog Wittekind Oberbauerschaft e.V.".
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Organe
1. Organe der Reiterjugend des Reitervereins Herzog Wittekind Oberbauerschaft e.V. sind:
§4 Vereinsjugendtag
1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses.
3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
5. Wahl des Vereinsjugendausschusses und sonstige Wahlen
6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Gemeinde oder Kreisebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Angabe
der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereinsjugendtages oder eines mit 50% der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß ein
außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
4. Der Vereinsjugendtag wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer
nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher
festgestellt ist.
5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§5 Vereinsjugendausschuss
1. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus
2. Als Beisitzer (innen) können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden. (Jugendabteilungen mit weiblichen und
männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und einen männlichen Jugendvertreter wählen lassen).
3. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende
und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
4. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
5. In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
6. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des
Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins
verantwortlich.
7. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte des Vereinsjugendausschusses ist
vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
8. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der
der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
9. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse
bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§6 Leistungsprüfungen
§7 Jugendordnungsänderungen
Hüllhorst, Ahlsen-Reineberg, den 09. März 1989